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Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung bis zu 4 Wochen, vorausgesetzt, dass zuvor mindestens 12 Monate gepflegt worden ist.

- Bei Inanspruchnahme einer erwerbsmäßig pflegenden Person für längstens 4 Wochen bis maximal 1.432,- €.

- Bei Inanspruchnahme einer nicht erwerbsmäßig pflegenden Person: Pflegegeld für maximal 28 Tage plus Aufwandsentschädigung (z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten) bis zu einer Summe von maximal 1.432,- €.
Gut zu wissen...

Die private Umgebung ist
in schwierigen Zeiten ein wichtiger Anker.

Die Vertrautheit der eigenen vier Wände vermittelt Ruhe und hilft Kraft zu schöpfen...


Persönlicher Kontakt:

Telefon: (06 11) 43 37 52
Telefax: (06 11) 43 37 54



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